Die Corona Verordnung ist ab 01.03.23 nicht mehr gültig!!!

 

Neueste Corona Verordnung

   des Landes NRW

 26.01.23

Corona: Isolationspflicht in NRW endet

Stand: 25.01.2023, 15:54 Uhr

Die Isolationspflicht für Corona-Infizierte wird auch in Nordrhein-Westfalen zum 1. Februar aufgehoben. Das teilte das NRW-Gesundheitsministerium am Mittwoch mit.

Damit endet die bisherige Auflage, sich im Fall einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben. Auch alle Isolierungen, die noch auf Grundlage der derzeitigen Corona-Verordnung begonnen wurden, enden nach Angaben des Ministeriums automatisch mit Ablauf des 31. Januars. Die große Mehrheit der Bundesländer hatte die Corona-Isolationspflicht bereits aufgehoben oder diesen Schritt zum 1. Februar beschlossen.

 

Bestehen bleiben hingegen die vorwiegend aus Bundesrecht resultierenden Schutzmaßnahmen für Einrichtungen für vulnerable Personen. Demnach gilt:

  • Wer einen positiven Test hat, darf Einrichtungen für vulnerable Personen (zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet.
  • Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses; diese Vorgabe wird jetzt in der Coronaschutzverordnung geregelt (anstatt wie bisher in der Test- und Quarantäneverordnung).
  • Allen positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske tragen. 
  • Beschäftigte in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen müssen zum Schutz von vulnerablen Personen weiterhin mindestens eine medizinische Maske tragen. 
  • Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet.  

 

Bitte lesen Sie die Ausnahmen dazu.

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05.12.22

 

Neue Corona-Testzeiten in Werther:

Testbetriebab Montag eine Stunder später, am Nachmittag eine Stunde früher.

Montag, Mittwoch Freitag von 14-17 Uhr, Dienstag und Donnerstag jeweils 8-11 Uhr 

Samstag bleibt es von 9-12 Uhr unverändert.

 

 

Neue Corona-Verordnung

In der ab dem 23. Dezember 2022 gültigen Fassung

Zielsetzung, Maßnahmen

(1) Ziel dieser Verordnung ist es, die erfolgreiche Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie so fortzusetzen, dass schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bürgerinnen und Bürger und eine Überforderung der gesundheitlichen Versorgungsstrukturen, insbesondere der Krankenhausversorgung, weiterhin bestmöglich verhindert werden.

(2) Gerade für den Schutz gesundheitlich besonders gefährdeter Personen kommt der Eigenverantwortung und dem solidarischen Verhalten aller Bürgerinnen und Bürger eine große Bedeutung zu. Ziel muss es sein, dass alle ihr Verhalten so ausrichten, dass auch diese Personen nicht von einer Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen sind. Zur Unterstützung dieses eigenverantwortlichen Verhaltens gibt das für Gesundheit zuständige Ministerium mit dieser Verordnung allen Bürgerinnen und Bürgern Empfehlungen zum infektionsgerechten Verhalten. Nur für Bereiche mit besonders hohen Risiken werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verbindliche Regelungen getroffen.

§2
Eigenverantwortung, Empfehlungen, Begriffsbestimmung

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) in allen Lebensbereichen angemessen eigenverantwortlich und solidarisch beachtet werden. Eine Beachtung der in Anlage 1 zu dieser Verordnung

zusammengefassten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen unterstützt einen angemessenen Infektionsschutz.
(2) Betreiberinnen und Betreibern von Einrichtungen und für Angebote verantwortlichen Personen wird empfohlen, die bisher für diese Angebote entwickelten Hygienekonzepte weiter aufrechtzuerhalten beziehungsweise an das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen sowie die in Anlage 2 zu dieser Verordnung zusammengefassten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen zu berücksichtigen und so die Eigenverantwortung aller teilnehmenden Personen zu unterstützen.
(3) Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel einer Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen.

§3 Maskenpflicht

(1) Über die in § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2235) geändert worden ist, geregelten Maskenpflichten hinaus ist in folgenden Einrichtungen und bei der Inanspruchnahme und Erbringung folgender Dienstleistungen mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:

1. in öffentlich zugänglichen oder finanzierten Verkehrsmitteln, die üblicherweise für den Transport zur Schule, zur Arbeit und zu sonstigen Besorgungen des täglichen Lebens genutzt werden, wie Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs, Schülerbeförderung und ähnliche Angebote, von Fahrgästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal sowie dem Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,

2. in Obdachlosenunterkünften und
3. in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
(2) In folgenden Einrichtungen müssen die Beschäftigen mindestens eine medizinische Maske tragen:
1. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
2. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
3. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
4. Dialyseeinrichtungen,
5. Tageskliniken,
6. Behandlungs- und Vorsorgeeinrichtungen, die mit einer in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis e des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtung vergleichbar sind,
7. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden und
8. Rettungsdiensten.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden
1. für in Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 untergebrachte Personen, in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten,
2. bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person oder mehrere Angehörige einer Einrichtung, wenn dies nach arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zulässig ist,
3. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft- und Maßregelvollzugs,
4. wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist,

5. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,
6. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
7. von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen und Unternehmen, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen, wie eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches, ersetzt wird,
8. auf behördliche oder richterliche Anordnung sowie in Fällen, in denen das für Gesundheit zuständige Ministerium Ausnahmen durch Allgemeinverfügung zulässt und
9. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, wobei das Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
(4) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen. Soweit Kinder bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform nicht mindestens eine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
(5) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen, soweit nicht durch den Ausschluss die körperliche Unversehrtheit der ausgeschlossenen Person unmittelbar und ernstlich gefährdet würde oder eine zwangsweise Unterbringung vorliegt.

§4 Testpflicht

(1) Über die in § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes geregelten Testpflichten hinaus gilt für die folgenden Unternehmen, Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten eine Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 entsprechend den nachfolgenden Regelungen:

1. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern sowie

2. Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und andere Abteilungen oder Einrichtungen außerhalb von Krankenhäusern, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere Heime der Jugendhilfe.

(2) Die Testpflicht ist zu erfüllen von
1. Beschäftigten und anderen, wiederkehrend in den Einrichtungen und Unternehmen nach

Absatz 1 tätigen Personen grundsätzlich mindestens zweimal pro Woche,
2. den in in Absatz 1 genannten Einrichtungen untergebrachten Personen, bei der Aufnahme oder bei Einrichtungswechsel innerhalb von 24 Stunden vor dem Einrichtungswechsel in

der bisherigen Einrichtung, im Übrigen bei der Aufnahme oder zu Beginn der Behandlung, soweit nicht medizinische, pflegerische oder sicherheitsrelevante Gründe oder ethisch gravierende Ausnahmesituationen wie die Begleitung Sterbender oder Ähnliches einer vorherigen Testung entgegenstehen und

3. Besucherinnen und Besuchern sowie anderen Personen, die die in Absatz 1 genannten Einrichtungen zeitlich begrenzt für einen mehr als unerheblichen Zeitraum aufsuchen, vor dem Betreten.

(3) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Testpflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen für einen unerheblichen Zeitraum besuchen, in der Regel keinen Kontakt zu den behandelten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben und während des Aufenthalts ununterbrochen mindestens eine medizinische Maske tragen, sind ebenfalls von der Testpflicht ausgenommen. Darüber hinaus kann auf einen Test verzichtet werden, sofern die von der Testpflicht nach Absatz 1 erfassten Personen gemäß § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vollständig immunisiert sind. Weitere abweichende Regelungen für

bestimmte andere Einrichtungen können durch das für Gesundheit zuständige Ministerium im Rahmen des § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes im Wege der Allgemeinverfügung festgelegt werden.
(4) Für den Nachweis der Testung gilt § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes. Für nach § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vollständig immunisierte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte sowie vollständig immunisierte Personen, die als medizinisches Personal die in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen untergebrachten Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen, kann die zugrundeliegende Testung auch durch einen Coronaselbsttest ohne Überwachung erfolgen. Für Besucherinnen und Besucher ist ein zuvor an dem Tag des Besuchs der in Absatz 1 genannten Einrichtungen durchgeführter Coronaselbsttest ausreichend. Die Durchführung ist auf Verlangen gegenüber den für die Einrichtungen verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu versichern. Eine mündliche Versicherung ist ausreichend. Bei begründeten Zweifeln oder Personen mit Symptomen kann die Durchführung eines von der Einrichtung zu stellenden Coronaselbsttests unter Aufsicht in der entsprechenden Einrichtung verlangt werden. Sofern eine Einrichtung zum Zeitpunkt des Besuchs eine Testmöglichkeit anbietet, kann sie die Besucherinnen und Besucher verpflichten, einen solchen Test vor Ort durchzuführen.

(5) In Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen, in denen strafrechtsbezogene Unterbringungen vollzogen werden, ist bei wichtigen, unaufschiebbaren Angelegenheiten ohne Negativtestnachweis der Besuch von Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren, externen Therapeutinnen und Therapeuten, Gutachterinnen und Gutachtern sowie vergleichbaren Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote mit Kontakt zur untergebrachten Person durchführen, als kontaktloser Besuch zulässig.
(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung oder die Versicherung über einen Selbsttest sind stichprobenartig in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren und, soweit die Identität nicht anderweitig bekannt und dokumentiert ist, mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Betretung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen durch die in der Einrichtung verantwortlichen Personen auszuschließen, soweit keine zwangsweise Unterbringung vorliegt.

§5
Ausnahmen von Testpflichten nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, Testkonzept

(1) Abweichend von § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gilt die Testpflicht nicht für folgende Personengruppen:
1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
2. Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen für einen unerheblichen Zeitraum besuchen, in der Regel keinen Kontakt zu den behandelten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben und während des Aufenthalts ununterbrochen eine Atemschutzmaske (FFP-2 oder vergleichbar) tragen,

3. Besucherinnen und Besucher von solchen Teilbereichen von Krankenhäusern, die ausschließlich der kurzzeitigen ambulanten Behandlung dienen (Krankenhausambulanzen), wenn diese Teilbereiche räumlich und organisatorisch so vom sonstigen Einrichtungsbetrieb abgetrennt sind, dass der Schutz der Gesamteinrichtung dennoch hinreichend gesichert ist, 3a. Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes, soweit diese zuvor an dem Tag des Besuchs einen Coronaselbsttest vornehmen und dies auf Verlangen gegenüber der für die Einrichtungen verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten versichern. Eine mündliche Versicherung ist ausreichend. Die Pflicht der Einrichtung nach § 5 Absatz 2 Corona-Test-und-

Quarantäneverordnung vom 28. September 2022 (GV. NRW. S. 948c) in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes eine Testung anzubieten, bleibt von dieser Regelung unberührt. Bei begründeten Zweifeln oder Personen mit Symptomen kann die Durchführung eines von der Einrichtung zu stellenden Coronaselbsttests unter Aufsicht in der entsprechenden Einrichtung verlangt werden. Sofern eine Einrichtung zum Zeitpunkt des Besuchs eine Testmöglichkeit anbietet, kann sie die Besucherinnen und Besucher verpflichten, einen solchen Test vor Ort durchzuführen,

4. vollständig immunisierte Beschäftigte, die in Einrichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, und andere in diesen Einrichtungen wiederkehrend tätige Personen, soweit diese eine Testung mindestens zwei Mal pro Woche mittels Coronaselbsttest ohne Überwachung vornehmen.

(2) Folgende Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, im Rahmen des einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten anzubieten:
1. Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

2. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
3. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
4. ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten, wobei Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, nicht zu den Dienstleistungen zählen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind.
Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 2 trifft die Pflicht zusätzlich auch für alle Besucherinnen und Besucher.

§6
Testungen in Schulen und der Kindertagesbetreuung

(1) In öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung erfolgen Testungen grundsätzlich anlassbezogen im Wege der freiwilligen Selbsttestung der Schülerinnen und Schüler im häuslichen Umfeld. Bei Unterrichtsveranstaltungen und Betreuungsangeboten in der Schule macht die verantwortliche Lehr- oder Betreuungsperson zudem die weitere Teilnahme von Schülerinnen und Schülern, die offenkundig typische Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen, vom negativen Ergebnis eines unter Aufsicht durchgeführten Coronaselbsttests abhängig. Auf den Test wird verzichtet, wenn eine Bestätigung vorliegt, dass ein Test mit negativem Ergebnis am selben Tag vor dem Schulbesuch im häuslichen Umfeld durchgeführt wurde. Die Bestätigung muss bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch mindestens eine sorgeberechtigte Person erfolgen, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern kann die Bestätigung auch durch diese selbst erfolgen. Nur bei einer offenkundigen, deutlichen Verstärkung der Symptome erfolgt eine erneute Testung in der Schule.
(2) In Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angeboten der Kindertagesbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) erfolgen Testungen grundsätzlich anlassbezogen im Wege der freiwilligen Selbsttestung der Kinder durch die Sorgeberechtigten im häuslichen Umfeld. Die Trägerin oder der Träger der Kindertagesbetreuungsangebote beziehungsweise die Kindertagespflegeperson kann die Betreuung von Kindern, die offenkundig typische

Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen, von der Bestätigung einer sorgeberechtigten Person über das negative Ergebnis eines am selben Tag vor dem Besuch des Kindertagesbetreuungsangebotes im häuslichen Umfeld durchgeführten Coronaselbsttests abhängig machen.

§7 Ordnungswidrigkeiten, Mitteilung von Verstößen

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Maske nicht oder ohne

    gleichzeitige Bedeckung von Mund und Nase trägt,

  2. entgegen § 4 dort genannte Unternehmen, Einrichtungen und Angebote aufsucht, dort

    Tätigkeiten ausübt oder in Anspruch nimmt, ohne über den geforderten Testnachweis zu verfügen, oder entgegen § 4 dort Beschäftigte einsetzt, die nicht über den geforderten Testnachweis verfügen,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

§8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.

Düsseldorf, den 29. September 2022

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef L a u m a n n

 

 

29.11.22

 

Anpassung der Test- und Quarantäneverordnung: Testpflicht zur Freitestung entfällt zukünftig

Isolierung aufgrund eines positiven Coronatestergebnisses wird automatisch nach fünf Tagen aufgehoben / Sonderregelungen für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen

 

Die Landesregierung wird die Test- und Quarantäneverordnung, in der die wesentlichen Regelungen hinsichtlich Isolierungs- und Testregelungen festgelegt sind, zum 30. November 2022 anpassen. Wer positiv auf eine Coronainfektion getestet wurde, muss grundsätzlich fünf Tage in Isolierung. 

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Landesregierung wird die Test- und Quarantäneverordnung, in der die wesentlichen Regelungen hinsichtlich Isolierungs- und Testregelungen festgelegt sind, zum 30. November 2022 anpassen. Wer positiv auf eine Coronainfektion getestet wurde, muss grundsätzlich fünf Tage in Isolierung. Die Isolierung endet automatisch nach fünf Tagen. Die bisherige Testpflicht zur Freitestung entfällt. Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen gilt in den entsprechenden Einrichtungen allerdings ein Tätigkeitverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses. Die neuen Regelungen gelten ab 30. November 2022. 

Minister Karl-Josef Laumann erklärt: „Nach wie vor halte ich die Isolierung von infizierten Personen zum gegenwärtigen Zeitpunkt für erforderlich. Die Winterzeit steht mit kalten Temperaturen in den Startlöchern. Die Grippewelle rollt gerade erst an. Die Isolierung kann dabei helfen, Infektionen zu verhindern und Belastungen unseres Gesundheitssystems zur reduzieren. Deswegen gibt es weiterhin die Empfehlung des RKI: Auch nach Ablauf der fünf Tage sollte man sich selbst testen und bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses freiwillig auf Kontakte verzichten oder bei unvermeidbaren Kontakten Maske tragen. Und: Wer sich krank fühlt, sollte seinen Arzt kontaktieren und sich krankschreiben lassen – das ist nach wie vor auch telefonisch möglich. Wir beobachten den Verlauf des Infektionsgeschehens nach wie vor sehr genau und sind dazu im ständigen Austausch mit Expertinnen und Experten.“

Ab dem 30. November 2022 gilt:

  • Wer einen positiven Selbsttest hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich mittels einem Schnelltest oder PCR-Test nachtesten zu lassen. Diese Kontrolltestung kann als PCR-Testung in einer offiziellen Teststelle oder bei einem niedergelassenen Arzt oder Ärztin kostenfrei erfolgen. Über die Bürgertestung mittels Coronaschnelltest kann in diesem Fall keine kostenlose Testung erfolgen. Hier besteht nur die Möglichkeit, einen Test auf eigene Kosten vorzunehmen

  • Ist das Ergebnis des Kontrolltests negativ, besteht keine Verpflichtung zur Isolierung. Ist das Ergebnis des Kontrolltests positiv, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in eine fünftägige Isolierung zu begeben. 
  • Gezählt wird ab Abnahme des Tests. Bei der Berechnung der Absonderungsdauer zählt der erste volle Tag der Absonderung als Tag 1 der Isolierung, d.h. der Tag der Testung wird nicht mitgerechnet.

Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen gilt darüber hinaus ein Tätigkeitverbot in diesen Einrichtungen bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses. 

Die neuen Regelungen gelten auch für Isolierungen, die bereits vor dem 30. November 2022 begonnen haben. 

Die Pressemitteilung wurde am 29. November 2022 im Nachgang zur Veröffentlichung korrigiert. Zuvor hieß es, dass die Kontrolltestung mittels Bürgertestung kostenlos erfolgen könne.  

 10.12.22 

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Quelle mit freundlicher Genehmigung:

https://www.galileo.tv/gesundheit/ct-wert-pcr-test-bedeutung/

 

 

ab dem 01.07.2022

 

 

 

 

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 Corona Teststelle in Werther

 Enger Str. 12

 

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 Quelle: NW Bielefeld vom 26.01.2022

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Die wichtigsten Regeln im Überblick, einfach in das Bild klicken

 

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Im Zuge der vielerorts verschärften 3G- oder 2G-plus-Vorschriften sei die Nachfrage nach Coronatests zuletzt an allen Teststellen des DRK im gesamten Kreis Gütersloh deutlich gestiegen, berichtet DRK-Pressesprecher Rainer Stephan. Dem trage man jetzt mit deutlich mehr Wochenstunden Rechnung.

In Werther hat das Corona-Testzentrum an der Engerstraße 12 (wie gewohnt im ehemaligen H.W.-Meyer-Verwaltungsgebäude) seit Jahresbeginn nun montags bis freitags jeweils von 14 bis 18 Uhr geöffnet – für Antigen-Schnelltests ebenso wie für PCR-Tests.

 

 

 

 

 

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Die Landesregierung teilt mit:

Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wird zunächst bis zum 28. März 2021 verlängert und an die Beschlüsse der Beratungen zwischen Bund und Ländern angepasst. Ein Konzept mit mehreren Öffnungsschritten sorgt für Planungssicherheit und Klarheit für die kommenden Wochen. Danach können weitere Öffnungen bereits am 22. März erfolgen. Die in diesem Rahmen festgelegten Öffnungsschritte orientieren sich grundsätzlich an der landesweiten Inzidenz. Die Landesregierung prüft darüber hinaus, inwieweit für Kreise und kreisfreie Städte mit einem nachhaltig geringeren Infektionsgeschehen unter Berücksichtigung der Situation in den umliegenden Regionen zusätzliche Öffnungen vorgenommen werden können.
 
Ministerpräsident Armin Laschet: „Mit Blick auf die Mutationen gilt weiter das Gebot der Vorsicht. Wir müssen die Infektionszahlen im Blick behalten, aber die wirtschaftlichen, psychischen und sozialen Schäden dürfen uns nicht kalt lassen. Wir brauchen einen Perspektivwechsel weg vom pauschalen Schließen hin zu einer fokussierten und kontrollierten Sicherheit. Impfungen vorantreiben, Teststrategie verbreitern, digitalen Lösungen Vorrang geben – mit diesem starken Dreiklang können wir Grundrechtseingriffe sukzessive zurücknehmen.“
 
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die aktuelle Infektionslage lässt es zu, dass wir uns behutsam an Öffnungen herantasten können. Aber: Die Mutationen verbreiten sich zunehmend. Wichtig ist nun, dass wir weiterhin diszipliniert bleiben und vorsichtig von den neuen Möglichkeiten Gebrauch machen. Gleichzeitig nehmen wir bei den Impfungen in Nordrhein-Westfalen ordentlich Fahrt auf.“
 
Nach der schrittweisen Öffnung der Schulen und der Friseure am 1. März haben sich Bund und Länder auf weitere Öffnungsschritte in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen geeinigt. Für Nordrhein-Westfalen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 bedeutet das, dass ab dem 8. März der Betrieb von Buchhandlungen, Schreibwarengeschäften, Blumengeschäften und Gartenmärkten wieder zulässig ist. Alle anderen derzeit noch nicht geöffneten Einzelhandelsgeschäfte können mit Terminvergabe und begrenzter Kundenzahl wieder öffnen. Darüber hinaus dürfen neben Friseurgeschäften und Fußpflege auch alle anderen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr-, Boots- und Flugschulen mit entsprechen Hygienekonzepten wieder öffnen.
 
Die wichtigsten Änderungen der Corona-Schutzverordnung ab dem 8. März im Überblick:
 
Kontaktbeschränkungen
Treffen im öffentlichen Raum sind neben den bisher schon zulässigen Konstellationen nunmehr auch mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.
 
Maskenpflicht
Die Öffnung weiterer Lebensbereiche führt zu einer entsprechenden Ausweitung der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, unter anderem auf geschlossene Räumlichkeiten in Museen und Kunstaustellungen, auf Präsenz-Bildungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen oder bei der Erbringung von körpernahen Handwerks- und Dienstleistungen. Als Grundregel gilt: In geschlossenen Rahmen mit Publikumsverkehr sind höherwertige Masken zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.
 
Handel 
Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ab dem 8. März unter den gleichen Bedingungen öffnen, wie die bereits derzeit geöffneten Geschäfte: Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Kundin bzw. einen Kunden pro zehn Quadratmeter (für Verkaufsflächen oberhalb 800 qm pro zwanzig Quadratmeter) der Verkaufsfläche nicht übersteigen.
Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen nun Termin-shopping („Click & Meet“) anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind dabei zwingend notwendig.
 
Kultur und Freizeitstätten
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Gleiches gilt für den Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter.
 
Sport
Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist Sport wie bisher alleine zu zweit oder innerhalb des eigenen Hausstandes zulässig und zusätzlich nun mit höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.
 
Dienstleistungen 
Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.
 
Musik- und Kunstschulen
Der Unterricht in Musik- und Kunstschulen in Präsenzform ist für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern wieder zulässig.

 

 

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(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) 

In der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Fassung 

 

 

Geschäft muss im Lockdown nur halbe Gewerbemiete zahlen

Ein Einzelhändler, der sein Geschäft aufgrund coronabedingter Schließungsanordnung nicht öffnen durfte, muss für das Ladenlokal nur 50% der Kaltmiete zahlen. In solchen Fällen sei von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen, die eine Mietzinsanpassung erforderlich mache, um die Belastungen zu teilen, entschied das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 24.02.2021.

Urteil vom 24.02.2021 Aktenzeichen -5U 1782/20

 

 

Bürger-Hotline beim Kreis Gütersloh

 

Der Kreis Gütersloh hat ab, 2. März, um 13.15 Uhr eine Bürger-Hotline mit Informationen rund um das Coronavirus eingerichtet.

Unter der Telefonnummer 05241 85-4500 können Bürgerinnen und Bürger anrufen, wenn sie Fragen zu der Lungenkrankheit (COVID-19) haben.

Hier ist die Telefonnummer für das Impfzentrum Gütersloh: 05241 85 2960

Die Bürger-Hotline bildet die erste Anlaufstelle und ist in den nächsten Tagen von 8 bis 17 Uhr besetzt.
Ab 17 Uhr kann das Bürgertelefon der Kassenärztlichen Vereinigung unter Telefon 116117 angerufen werden.

Auf der Internetseite des Kreises Gütersloh gibt es aktuelle Informationen zum Coronavirus. Um sich vor einer Ansteckung zu schützen, rät die Abteilung Gesundheit dazu, die allgemeinen Schutzmaßnahmen wie auch bei anderen Atemwegserkrankungen zu befolgen.

 

Terminvergabe für Impfungen

Das Impfzentrum Kreis Gütersloh könnte derzeit mehr Personen mit dem Impfstoff des Herstellers AstraZeneca impfen. Berufsgruppen, die zur Prioritätsgruppe 1 gehören und laut des 7. Erlasses zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19 jetzt vorrangig zu impfen sind, können an der Telefon-Hotline einen Termin vereinbaren. Freie Termine gibt es ab Mittwoch, den 17. Februar. Die Telefonnummer 05241/85-2960 ist montags bis freitags von 8 bis 19 Uhr besetzt.

 

Fragen und Antworten zur COVID-19-Impfung

Hier finden Sie Fragen und Antworten und aktuelle Zahlen zu den Impfstoff-Liefermengen

 

 

Neue Corona-Schutzverordnung

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Neue Corona-Schutzverordnung

vom 07.01.2021

 

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Fragen und Antworten zu Coronavirus

 

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Neue Corona- Schutzverordnung vom 28.12.20

 

Achtung:

Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist zwischen

22:00 Uhr und 05:00 Uhr nur bei Vorliegen gewichtiger

Gründe erlaubt.

Diese Anordnung gilt zunächst bis 10. Januar 2021

 

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Neue Corona- Schutzverordnung vom 14.12.20

 

Bund und Länder haben den Teil-Lockdown bis zum 10. Januar verlängert. Hier sind die wichtigsten Corona-Regeln für NRW.

 

 

 

 

Neue Corona-Schutzverordnung ab dem 30.05.2020 gültig

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News zu Corona, Stand vom 03.05.20

 

 

 

 

 

News bez. Corona, mit Marion Weike

 

 

Osteransprache der Bürgermeisterin, Frau Marion Weike, Ostern 2020

 

 

 

Corona-Newsletter der Stadt Werther, vom 27.03.2020

 

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Ansprache der Bürgermeisterin an die Bürger, vom 27.03.2020

 

Ansprache an die Geschäftswelt in Werther, vom 27.03.2020

 

 

 

 Coronaschutzverordnung 

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Ansprache an die Bürger/innen in Werther, vom 24.03.20

 

Fragen der Bürger an das Rathaus, bez. Corona-Virus, beantwortet von Marion Weike 24.03.20

 

 

 

Ansprache der Bürgermeisterin, an die Bürger/inen in Werther/W., vom 20.03.20

 

Hinweise der Bürgermeisterin, für die Wirtschaft in Werther, vom 20.03.2020

 

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News 19.03.2020 NRW Rettungsschirm

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Corona - Ansprechpartner

 

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